- Nur geschultes oder unterwiesenes Personal einsetzen. Gesetzlich zulässiges Mindestalter beachten.
- Sicherstellen, dass nur dazu beauftragtes Personal am Prüfsystem tätig wird.
- Verantwortung der Inbetriebnehmer festlegen und das Ablehnen sicherheitswidriger Anweisungen Dritter ermöglichen.
- Zu schulendes, anzulernendes, einzuweisendes oder im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung befindliches Personal nur unter ständiger Aufsicht einer erfahrenen Person an dem Prüfsystem tätig werden lassen.
- Sonstige zutreffende Vorschriften beachten.
4.1Transport
- Bei Verladearbeiten nur geprüfte Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen mit ausreichender Tragkraft einsetzen.
- Sachkundiges Personal für den Hebevorgang bestimmen und einsetzen.
- Nur geeignete Transportfahrzeuge und Flurfördermittel mit ausreichender Tragkraft verwenden.
- Vorrichtung zuverlässig sichern bzw. verpacken.
- Für Transportzwecke abzubauende Teile vor Inbetriebnahme sorgfältig wieder montieren.
- Vor dem Transport des Temperiersystems von der Energiezufuhr trennen (elektrisch).
4.2Inbetriebnahme
- Die Netzspannung muss mit der Angabe auf dem Typenschild übereinstimmen.
- Die Absicherung muss ausreichend sein.
- Es dürfen keine größeren Spannungsschwankungen oder Netzstörungen auftreten. Für diesen Fall sind die Temperiersysteme mit unterbrechungsfreien Spannungsversorgungen auszustatten.
4.3Außerbetriebnahme/Lagerung
- Bei einer längeren Lagerung des Prüfsystems wird empfohlen, den Vorratstank des Temperiergerätes zu entleeren. Siehe hierzu Ablassen des Kühlwassers.
- Die optional verbaute pH-Messelektrode ist aus dem Tank auszubauen und in einem dafür vorgesehenen Behälter mit Pufferlösung zu lagern.
- Es ist auf ausreichenden Korrosionsschutz zu achten.
- Bei Wiederinbetriebnahme ist entsprechend der Inbetriebnahmevorschriften zu verfahren.
4.4Demontage/Entsorgung
Die Anlage darf nur von qualifiziertem Fachpersonal oder einem Fachunternehmen entsorgt werden. Die Entsorgung der Anlage richtet sich nach den örtlichen Entsorgungsvorschriften, sowie den im Anwenderland gegebenen Umweltschutzgesetzen. Hat die Anlage das Ende ihres Lebenszyklus erreicht, ist bei deren Abbau für eine sichere und sachgerechte Entsorgung insbesondere der für die Umwelt schädlichen Teile oder Stoffe zu sorgen.
Dazu gehören u.a.:
- Kunststoffe
- Batterien
- Metalle
- Elektronikteile